Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 30.07.2015 — BGBl. II Nr. 212/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute30.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 212/2015
§ 1214.06.201129.07.2015 BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 212/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zulassung von Nützlingen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).
  2. Absatz 2,Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.
  5. Absatz 5,Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
  6. Absatz 6,Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40172797