Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Zulassung von Nützlingen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).
(2)Absatz 2,Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.
(5)Absatz 5,Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
(6)Absatz 6,Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172797