Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 14.06.2011 — BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute14.06.2011 BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.06.2011BGBl. II Nr. 233/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Vertriebserweiterung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen Personen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Berechtigten sowie der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatz eins, darf nur in Verkehr gebracht werden mit
    1. Ziffer eins
      der abweichenden Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Berechtigten und
    3. Ziffer 3
      der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund der Vertriebserweiterung vergebenen Vertriebsnummer.
  3. Absatz 3,Das Vertriebsprodukt unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Referenzprodukt und der Berechtigte den gleichen Pflichten wie der Zulassungsinhaber. Änderungen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, haben auf bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel keine Auswirkung. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, ist anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130304