Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 14.06.2011 — BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute14.06.2011 BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.06.2011BGBl. II Nr. 233/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Aufsicht

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 2, aufweisen und befähigt sind,
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
    2. Ziffer 2
      Anweisungen und Informationen zu geben, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllt, wer denn erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs (Absatz 3,) nachweisen kann.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt und umfasst einen theoretischen und praktischen Teil im Ausmaß von bis zu zehn Tagen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben mindestens alle fünf Jahre eine Weiterbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung der Probenahme können Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 2, erfüllen, soweit diese Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der praktischen Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen führen Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit Vor-Ort-Begehungen durch.
  7. Absatz 7,Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz 5, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130305