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§ 3 PFG

Fassungen
ab 30.07.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/2023
§ 315.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 301.01.201714.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 22/2017
§ 330.07.201131.12.2016 BGBl. I Nr. 173/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 57/2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011an diesem Tag: BGBl. I Nr. 173/2013

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Widmung des Zweckzuschusses

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
    1. Ziffer eins
      an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
    2. Ziffer 2
      an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
    3. Ziffer 3
      an teilstationärer Tagesbetreuung;
    4. Ziffer 4
      an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      eines Case- und Caremanagements;
    6. Ziffer 6
      an alternativen Wohnformen.

Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Ziffer 2, zuzurechnen sind.

  1. Absatz 2,Unter
    1. Ziffer eins
      Sicherung im Sinne des Absatz eins, sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Absatz 3, Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins, zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Absatz eins, Ziffer eins und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Absatz 3, sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Absatz 3,) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist;
    2. Ziffer 2
      Ausbau im Sinne des Absatz eins, sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken;
    3. Ziffer 3
      Aufbau im Sinne des Absatz eins, sind Maßnahmen zur erstmaligen Schaffung eines Angebotes zu verstehen.
    Die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Sicherung, zum Aus- oder Aufbau gesetzt wurde, erfolgt mittels Vergleichsstatistik (Paragraph 5,) jeweils im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr (Paragraph 7, Absatz eins,).
  2. Absatz 3,Der Richtversorgungsgrad wird ab 1. Jänner 2013 auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank (Paragraph 5,) durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt.
  3. Absatz 4,Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      sozialer Betreuung oder
    2. Ziffer 2
      Pflege oder
    3. Ziffer 3
      der Unterstützung bei der Haushaltsführung
    für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen zu Hause.
  4. Absatz 5,Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
  5. Absatz 6,Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
  6. Absatz 7,Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
  7. Absatz 8,Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
    2. Ziffer 2
      mit Verpflegung sowie
    3. Ziffer 3
      mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
    zu verstehen.
  8. Absatz 9,Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
    2. Ziffer 2
      der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
    3. Ziffer 3
      des Nahtstellenmanagements
    zu verstehen.
    Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
  9. Absatz 10,Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.

Schlagworte

Ausbau, Betreuungsdienstleistung, Casemanagement, Leistungsstunde, Pflegeleistung, Sozialplanung

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40130493