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§ 11 HS-QSG

Fassungen
30.07.2011 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 1117.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1101.07.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 45/2014
§ 1130.07.201130.06.2015 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Generalversammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
    1. Ziffer eins
      sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    3. Ziffer 3
      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung der Privatuniversitäten;
    4. Ziffer 4
      sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
    5. Ziffer 5
      vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
    7. Ziffer 7
      zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
  3. Absatz 3,Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Schlagworte

Wirtschaftsfrage

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130533