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§ 11 HS-QSG

Fassungen
01.07.2015 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 45/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 1117.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1101.07.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 45/2014
§ 1130.07.201130.06.2015 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Generalversammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
    1. Ziffer eins
      sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
    2. Ziffer 2
      .drei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, nominiert wird;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,)
    4. Ziffer 4
      sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
    5. Ziffer 5
      vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
    7. Ziffer 7
      zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
  3. Absatz 3,Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Schlagworte

Wirtschaftsfrage

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40163007