Rechtstracker.at

§ 10 ÖSG 2012

Fassungen
01.07.2012 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1001.01.201827.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1027.07.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1001.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 108/2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweise für Ökostrom

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  3. Absatz 3,Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Absatz eins, für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.
  4. Absatz 4,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
  5. Absatz 5,Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
  6. Absatz 6,Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Anlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    6. Ziffer 6
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    7. Ziffer 7
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    8. Ziffer 8
      Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.
  7. Absatz 7,Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  8. Absatz 8,Abweichend von Absatz 7, hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zu den von der E-Control gemäß Absatz 12, jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.
  9. Absatz 9,Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins und Absatz 2, von der VKW-Netz AG auszustellen.
  10. Absatz 10,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
  11. Absatz 11,Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  12. Absatz 12,Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern.
  13. Absatz 13,Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden.

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130584