Rechtstracker.at

§ 10 ÖSG 2012

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1001.01.201827.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1027.07.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1001.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweise für Ökostrom

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

  2. Absatz 8,Abweichend von Absatz 7, hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zu den von der E-Control gemäß Absatz 12, jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

    Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  3. Absatz 12,Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.
  4. Absatz 13,Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  5. Absatz 14,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40236309