Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,bis (3) (Anm.: Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft (vgl. § 57 Abs. 1).)bis (3) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
(4)Absatz 4,Für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:Für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, gilt abweichend von Absatz 3, Folgendes: für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehen;für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehen;
für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehen.für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5,bis (8) (Anm.: Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft (vgl. § 57 Abs. 1).)bis (8) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40130597