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§ 23 ÖSG 2012

Fassungen
01.07.2012 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 2327.07.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 2301.07.201226.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
§ 2330.07.201130.06.2012 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 108/2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für neu zu kontrahierende Anlagen kann eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraphen 12, ff nur nach Maßgabe des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgen.
  2. Absatz 2,Das in Form des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens festgelegte rechnerische Kontingent für neu zu kontrahierende Ökostromanlagen beträgt 50 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
  3. Absatz 3,Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Absatz 2, entfällt ein Betrag von
    1. Ziffer eins
      8 Millionen Euro auf Photovoltaik;
    2. Ziffer 2
      10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW;
    3. Ziffer 3
      mindestens 11,5 Millionen Euro auf Windkraft;
    4. Ziffer 4
      mindestens 1,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie
    5. Ziffer 5
      19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
  4. Absatz 4,Für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, gilt abweichend von Absatz 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehen;
    2. Ziffer 2
      für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Die Kontrahierung gemäß Absatz eins, erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, einerseits und dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese betragen:
    1. Ziffer eins
      für Biogasanlagen
      7 000 Volllaststunden;
    2. Ziffer 2
      für Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
      6 000 Volllaststunden;
    3. Ziffer 3
      für Windkraftanlagen
      2 150 Volllaststunden;
    4. Ziffer 4
      für Photovoltaikanlagen
      950 Volllaststunden;
    5. Ziffer 5
      für Kleinwasserkraftanlagen
      4 000 Volllaststunden;
    6. Ziffer 6
      für andere Anlagen
      7 250 Volllaststunden.
  6. Absatz 6,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat ferner jene Zeitpunkte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, unverzüglich anzugeben, die für die Bemessung der Einspeisetarife von Bedeutung sind.
  7. Absatz 7,Zuschläge gemäß Paragraph 21, sowie Betriebskostenzuschläge gemäß Paragraph 22, sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.
  8. Absatz 8,Wird das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina der jeweiligen Anlagenkategorie im nächsten Kalenderjahr zuzurechnen.

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130635