Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
2. Abschnitt
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Eigenmittel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorzugehen.
(2)Absatz 2,Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Absatz eins, dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2013
Dokumentnummer
NOR40130757