Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
2. Abschnitt
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Eigenmittel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorzugehen.
(2)Absatz 2,Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken.Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Absatz eins, dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40195263