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§ 86 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 31.07.2022 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute01.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 8601.07.201131.07.2022 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022danach: BGBl. I Nr. 112/2022

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Risikomanagement-Grundsätze

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen
    1. Ziffer eins
      die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;
    2. Ziffer 2
      Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;
    4. Ziffer 4
      Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Paragraph 17, vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Absatz eins, haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraphen 87 bis 89; sowie
    2. Ziffer 2
      die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Marktrisiko, Liquiditätsrisiko

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130835