Rechtstracker.at

§ 86 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.08.2022 — BGBl. I Nr. 112/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute01.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 8601.07.201131.07.2022 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. I Nr. 112/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikomanagement-Grundsätze

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen
    1. Ziffer eins
      die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;
    2. Ziffer 2
      Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;
    4. Ziffer 4
      Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Paragraph 17, vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Absatz eins, haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraphen 87 bis 89; sowie
    2. Ziffer 2
      die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Marktrisiko, Liquiditätsrisiko

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40245908