Rechtstracker.at

§ 142 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 20.07.2019 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 142 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 14221.07.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 14201.07.201120.07.2019 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019danach: BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den Paragraphen 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
    3. Ziffer 3
      andere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KMG in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache zu übersetzen; und
    4. Ziffer 4
      Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.
  2. Absatz 2,Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Ausgabepreis, Verkaufspreis

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130891