Rechtstracker.at

§ 142 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 112/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 142 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 14221.07.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 14201.07.201120.07.2019 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 112/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den Paragraphen 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
    3. Ziffer 3
      andere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und
    4. Ziffer 4
      Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.
  2. Absatz 2,Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.
  3. Absatz 3,Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins,, die gemäß Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Ausgabepreis, Verkaufspreis

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40245913