Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
Anhang 2: Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Globalbudgets im Bundesvoranschlag | |
|
Maßnahmen inklusive Gleichstellungsmaßnahme/n |
Beitrag zu Wirkungsziel/en | Wie werden die Wirkungsziele verfolgt? Maßnahmen: | Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1 | Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungs-controllingverordnungIstzustand aus dem letzten Bericht nach Paragraph 7, Wirkungs-controllingverordnung |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| |
Kommentar zu Maßnahmen aus dem vorangegangenen Bundesvoranschlag, die im gegenständlichen Bundesvoranschlag nicht mehr unter den fünf wichtigsten Maßnahmen angeführt sind |
|
|
Empfehlungen des Rechnungshofes |
|
|
Stellungsnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes |
|
| | | | |
Schlagworte
Wirkungscontrollingverordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40131040