Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.07.2011 bis 31.03.2015 — BGBl. II Nr. 245/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 68/2015
§ 530.07.201131.03.2015 BGBl. II Nr. 245/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirkungscontrollingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. II Nr. 245/2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015danach: BGBl. II Nr. 68/2015

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit
    1. Ziffer eins
      Regelungsvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 jedoch nur mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro sowie
    3. Ziffer 3
      Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro

    verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Einklang mit den im Paragraph 41, Absatz eins, BHG 2013 genannten Qualitätskriterien sowie die Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen.

  2. Absatz 2,Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Absatz eins, nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.

Schlagworte

Regelungsziel

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20007397

Dokumentnummer

NOR40131052