Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirkungscontrollingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit
Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013,Regelungsvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013,
sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 jedoch nur mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro sowiesonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 jedoch nur mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro sowie
Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen EuroVorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro
verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Einklang mit den im § 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Qualitätskriterien sowie die Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015.verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Einklang mit den im Paragraph 41, Absatz eins, BHG 2013 genannten Qualitätskriterien sowie die Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,. (2)Absatz 2,Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Abs. 1 nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Absatz eins, nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169914