Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40131162