Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
13.08.2011 bis 09.07.2025 — BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute10.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 155/2025
§ 613.08.201109.07.2025 BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2011BGBl. II Nr. 258/2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025danach: BGBl. II Nr. 155/2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen.

Anmerkung

jetzt § 7

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131162