Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 10.07.2025 — BGBl. II Nr. 155/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute10.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 155/2025
§ 613.08.201109.07.2025 BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2025BGBl. II Nr. 155/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (Paragraph 5 a, BStG 1971) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR römisch sieben (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehr oder Unfallanalyse,
      2. Litera b
        eine im Anschluss folgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
      3. Litera c
        die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

    oder

    1. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, mit Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) oder den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR römisch sechs (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehrs oder Unfallanalyse,
      2. Litera b
        eine im Anschluss folgende mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
      3. Litera c
        die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.
  2. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
  3. Absatz 3,Die fachliche Tätigkeit muss
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge,
    2. Ziffer 2
      als Gewerbetreibender, der ein reglementiertes Gewerbe persönlich ausübt, oder
    3. Ziffer 3
      im öffentlichen Dienst
    absolviert worden sein.
  4. Absatz 4,Fachlichen Tätigkeiten sind
    1. Ziffer eins
      jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, eintritt, und
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz von Frauen, die ein Gewerbe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ausüben,
    gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Absatz 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.
  6. Absatz 6,Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
  7. Absatz 7,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b, oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Paragraph 7, darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3 und Paragraph 5 b, Absatz 2, BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

Anmerkung

früher § 5

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270411