Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 10.07.2025 — BGBl. II Nr. 155/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute10.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 155/2025
§ 713.08.201109.07.2025 BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.07.2025BGBl. II Nr. 155/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

Anmerkung

früher § 6

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270412