Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270412