Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.Der Fortbildungslehrgang gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5, BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270417