Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldmarktfondsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Geldmarktfonds
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Geldmarktfonds haben § 3 Abs. 1, 2, 4 sowie 6 bis 8 einzuhalten. Entgegen § 3 Abs. 2 kann ein Geldmarktfonds jedoch auch Anleihen gemäß Abs. 2 halten, die zumindest ein „investment grade“-Rating aufweisen.Geldmarktfonds haben Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, sowie 6 bis 8 einzuhalten. Entgegen Paragraph 3, Absatz 2, kann ein Geldmarktfonds jedoch auch Anleihen gemäß Absatz 2, halten, die zumindest ein „investment grade“-Rating aufweisen.
(2)Absatz 2,Anleihen im Sinne dieser Bestimmung sind Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden.
(3)Absatz 3,Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zu beschränken, wobei der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung maximal 397 Tage betragen darf. Wertpapiere mit variablem Zinssatz müssen sich an einer Geldmarktrate oder einem anerkannten Geldmarktindex orientieren.
(4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit (WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist.
(5)Absatz 5,Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
NOR40131213