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§ 4 GMF-V

Fassungen
01.02.2015 bis 20.07.2018 — BGBl. II Nr. 7/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.201520.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 7/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2018
§ 401.09.201131.01.2015 BGBl. II Nr. 262/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geldmarktfondsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. II Nr. 7/2015

Außerkrafttretensdatum

20.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2018

Abkürzung

GMF-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geldmarktfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Geldmarktfonds haben Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, sowie 6 bis 8 einzuhalten. Hält ein Geldmarktfonds entgegen Paragraph 3, Absatz 2, auch Anleihen gemäß Absatz 2,, die nach dem von der Verwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren eine niedrigere Qualität aufweisen, hat die Verwaltungsgesellschaft das Bewertungsverfahren sowie die vorgenommene Beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, erstelltes Rating einer Anleihe Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen eine von ihr bewertete Anleihe unter „Investment Grade“ oder einer vergleichbaren Ratingstufe herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität der Anleihe neu zu bewerten und sicherzustellen, dass die Anleihe weiterhin von entsprechender Qualität ist.
  2. Absatz 2,Anleihen im Sinne dieser Bestimmung sind Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden.
  3. Absatz 3,Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zu beschränken, wobei der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung maximal 397 Tage betragen darf. Wertpapiere mit variablem Zinssatz müssen sich an einer Geldmarktrate oder einem anerkannten Geldmarktindex orientieren.
  4. Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit (WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist.
  5. Absatz 5,Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2015

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007415

Dokumentnummer

NOR40168305