Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsstandardsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:
Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlichParagraph 3, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich
Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzesaußerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandParagraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40131434