Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsstandardsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.Die Paragraphen 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2 und 3 findet hinsichtlichParagraph 3, Absatz 2 und 3 findet hinsichtlich
Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzesaußerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
(4)Absatz 4,Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 1 sind § 3 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandAuf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind Paragraph 3, Absatz 4 und die Paragraphen 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden.
Schlagworte
Körperbehinderung, Unterrichtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40228260