Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Sonstige Ausnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5)Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
NOR40131743