Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Sonstige Ausnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5)Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen das Bundesamt für Wald, kann, wenn das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr der Sendung im Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle nicht beiliegt, die Einfuhr der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände auf Antrag des Anmelders auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bewilligen, wenn innerhalb einer angemessenen, von der jeweiligen für die Einfuhr zuständigen Behörde festzulegenden Frist
das Originalzeugnis beigebracht wird, oder
das Originalzeugnis durch ein den Vorschriften des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 12 (FAO, Rom 2011) entsprechendes Austauschzeugnis („replacement of phytosanitary certificate“) ersetzt wird.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist insbesondere, dassVoraussetzung für die Bewilligung gemäß Absatz 6, ist insbesondere, dass
sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder gemäß§ 23 Abs. 2 kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, oder gemäß§ 23 Absatz 2, kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,
jedenfalls eine Kopie des Originalzeugnisses vorzulegen ist,
es sich um Sendungen leicht oder rasch verderblichen Inhalts handelt, und
es sich um gerechtfertigte Ausnahmefälle handelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2014
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40165322