Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind.„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind.
„Nachweise“ alle Nachweise die gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu §§ 72 und 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder anerkannt wurden.„Nachweise“ alle Nachweise die gemäß Paragraph 79, Absatz 7, ElWOG 2010 sowie gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu Paragraphen 72 und 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder anerkannt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40131914