Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Gültigkeit von Nachweisen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die Stromkennzeichnung gemäß §§ 78 und 79 ElWOG 2010 anerkannt.Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die Stromkennzeichnung gemäß Paragraphen 78 und 79 ElWOG 2010 anerkannt.
(2)Absatz 2,Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40131919