Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß Paragraph 19, der Eich-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen. (2)Absatz 2,Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3)Absatz 3,Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4)Absatz 4,Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
(5)Absatz 5,Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
(6)Absatz 6,Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40131976