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§ 8 EichstellenV

Fassungen
28.09.2011 bis 08.05.2018 — BGBl. II Nr. 314/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 828.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 801.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.09.2011BGBl. II Nr. 314/2011

Außerkrafttretensdatum

08.05.2018danach: BGBl. II Nr. 93/2018

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß Paragraph 19, der Eich-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
  3. Absatz 3,Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
  4. Absatz 4,Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
  5. Absatz 5,Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
  6. Absatz 6,Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131976