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§ 8 EichstellenV

Fassungen
ab 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 93/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 828.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 801.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.05.2018BGBl. II Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß Paragraph 19, der Eich-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
  3. Absatz 3,Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
  4. Absatz 4,Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
  5. Absatz 5,Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
  6. Absatz 6,Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201734