Rechtstracker.at

§ 7 EichstellenV

Fassungen
ab 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 93/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 728.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 701.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.05.2018BGBl. II Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
    1. Ziffer eins
      die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, ordnungsgemäß vorgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
    3. Ziffer 3
      Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 7, MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.
  2. Absatz 2,Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
  3. Absatz 2 a,Technische Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.
  4. Absatz 3,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201733