Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden;
Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden.
(2)Absatz 2,Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(3)Absatz 3,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40131975