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§ 7 EichstellenV

Fassungen
28.09.2011 bis 08.05.2018 — BGBl. II Nr. 314/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 728.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 701.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.09.2011BGBl. II Nr. 314/2011

Außerkrafttretensdatum

08.05.2018danach: BGBl. II Nr. 93/2018

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
    1. Ziffer eins
      die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
    3. Ziffer 3
      Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden.
  2. Absatz 2,Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131975