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§ 7 EichstellenV

Fassungen
01.06.2004 bis 27.09.2011 — BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 728.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 701.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. II Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

27.09.2011danach: BGBl. II Nr. 314/2011

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
    1. Ziffer eins
      die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
    2. Ziffer 2
      Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
  2. Absatz 2,Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40050114