Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2)Absatz 2,Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(3)Absatz 3,Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050114