Rechtstracker.at

§ 5 EZG 2011

Fassungen
13.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2020
§ 513.12.201122.12.2020 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.12.2011BGBl. I Nr. 118/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 142/2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
    2. Ziffer 2
      Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
    3. Ziffer 3
      Quellen der Emissionen von in Anhang 1 oder Anhang 3 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
    4. Ziffer 4
      geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Absatz eins, angeführten Angaben beizufügen.
  4. Absatz 4,Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat spätestens fünf Monate ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung für eine Bestandsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b bis 31. Dezember 2012 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder von Anlagenänderungen gemäß Paragraph 6, kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132358