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§ 5 EZG 2011

Fassungen
ab 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 142/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2020
§ 513.12.201122.12.2020 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 142/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
    2. Ziffer 2
      Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
    3. Ziffer 3
      Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
    4. Ziffer 4
      geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Absatz eins, angeführten Angaben beizufügen.
  4. Absatz 4,Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228769