Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wennDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt Nummer L 134 vom 29.05. 2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für AusfuhrenDie nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind odervon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch zwei, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder
in ein Bestimmungsland, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
(3)Absatz 3,Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz eins, ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2013
Dokumentnummer
NOR40132424