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§ 3 1. AußWV 2011

Fassungen
18.12.2015 bis 06.10.2023 — BGBl. II Nr. 430/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318.12.201506.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 430/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2023
§ 310.01.201317.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 23/2013
§ 329.10.201109.01.2013 BGBl. II Nr. 343/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.12.2015BGBl. II Nr. 430/2015

Außerkrafttretensdatum

06.10.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2023

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt Nummer L 134 vom 29.05. 2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
    3. Ziffer 3
      danach entweder
      1. Litera a
        diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
      2. Litera b
        Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
      3. Litera c
        Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  2. Absatz 2,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren, die
    1. Ziffer eins
      bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt Nummer L 134 vom 29.05.2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang römisch zwei g der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
    3. Ziffer 3
      ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178180