Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 17, AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2013
Dokumentnummer
NOR40132425