Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 17, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
(3)Absatz 3,Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Absatz 2, auf diesen Umstand hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178181