Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Absatz 3, durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist. (3)Absatz 3,Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Absatz 2,) abgelegen.
(4)Absatz 4,Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,) erfolgreich abgelegt haben, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;
tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei
die in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2 lit. d aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 unddie in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und
die in § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014
zu absolvieren sind. Über die in lit. a angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.zu absolvieren sind. Über die in Litera a, angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
(5)Absatz 5,Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.Soweit einzelne der in Absatz 4, genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (Paragraph 30, BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz zu machen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
NOR40132730