Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 23.11.2024 — BGBl. II Nr. 320/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute23.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 2101.11.201122.11.2024 BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

23.11.2024BGBl. II Nr. 320/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Absatz 3, durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Absatz 2,) abgelegen.
  4. Absatz 4,Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,) erfolgreich abgelegt haben,
    1. Ziffer eins
      entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;
    2. Ziffer 2
      tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei
      1. Litera a
        die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und
      2. Litera b
        die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014
      zu absolvieren sind. Über die in Litera a, angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
  5. Absatz 5,Soweit einzelne der in Absatz 4, genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (Paragraph 30, BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz zu machen.
  6. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40266384