Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen
§ 9.Paragraph 9,
In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg“.
Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
NOR40133592