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§ 9 Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 26.05.2015 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 903.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 918.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

26.05.2015danach: BGBl. II Nr. 133/2015

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen

Paragraph 9,

In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
  2. Ziffer 2
    Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
  3. Ziffer 3
    An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg“.
  4. Ziffer 4
    Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133592