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§ 10 Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 26.05.2015 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1027.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 1003.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 1018.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

26.05.2015danach: BGBl. II Nr. 133/2015

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden

Paragraph 10,

In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
  2. Ziffer 2
    Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 10, im Einzelfall festzulegen.
  3. Ziffer 3
    An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 800 kg“.
  4. Ziffer 4
    Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133593