Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ausgleichszahlungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. In Netzbereichen, mit mehreren Ausgleichszahlungsempfängern bzw. Ausgleichszahlungszahlern ist von den betroffenen Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.
(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 129,4
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:


(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(7)Absatz 7,Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40134678