Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ausgleichszahlungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

(7)Absatz 7,Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 426/2016
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40189110