Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.12.2011 bis 31.10.2014 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.12.201131.10.2014 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 410.08.200231.10.2011 § → § —
§ 414.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 106/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungswerbers

Paragraph 4,

Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012

Gesetzesnummer

10008486

Dokumentnummer

NOR40134755