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§ 21a GO-BR

Fassungen
01.01.2012 bis 13.05.2015 — BGBl. I Nr. 141/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 21a01.01.201213.05.2015 BGBl. I Nr. 141/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2011,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 141/2011

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
  5. Absatz 5,Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40134808